§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Der VwGH erörtert, dass die Gewährung eines Fruchtgenussrechts am gemeinsam genutzten Wohngebäude zugunsten der Lebensgefährtin als freigebige Vermögenszuwendung zu qualifizieren ist. Die Übernahme von Haushaltsleistungen und allfällig notwendiger Krankenpflegedienste durch die Lebensgefährtin begründen kein synallagmatisches Vertragsverhältnis.