§ 188 HGB
Der OGH erörtert, dass § 188 HGB bei jeder Verkürzung des Vermögensstands des Geschäftsherrn zum Vorteil des stillen Gesellschafters zur Anwendung gelangt und nimmt Stellung zur Bemessung der Abfindungsforderung des Gesellschafters.
§ 188 HGB
Der OGH erörtert, dass § 188 HGB bei jeder Verkürzung des Vermögensstands des Geschäftsherrn zum Vorteil des stillen Gesellschafters zur Anwendung gelangt und nimmt Stellung zur Bemessung der Abfindungsforderung des Gesellschafters.