Zusammenfassung: Der EGMR erörtert, dass die MRK keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel in einem Zivilprozess einräumt. Weiters legt er dar, dass keine grundrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des AußStrG, wonach die Kostenentscheidung in den Ermessensbereich des Gerichts fällt, bestehen.
EGMR, 07.10.2004, Beschw Nr 76809/01 im Fall Baumann gg Österreich