§ 35 EO; Art 6 MRK
Der OGH erörtert, dass die in § 35 EO normierte Eventualmaxime sowohl für die verpflichtete Partei wie auch den betreibenden Gläubiger Anwendung findet und fügt hinzu, dass § 35 EO in Einklang mit den Vorgaben des Art 6 MRK steht.
OGH, 22.12.2004, 3 Ob 269/04m