§ 37 PStG 1983
Der VwGH erörtert, dass die Einsicht in ein Personenstandsregister nur dann von öffentlichem Interesse ist, wenn Konsequenzen für privat- oder öffentlich-rechtliche Rechte zu erwarten sind oder bestehen.
VwGH, 09.09.2003, 2003/01/0133
§ 37 PStG 1983
Der VwGH erörtert, dass die Einsicht in ein Personenstandsregister nur dann von öffentlichem Interesse ist, wenn Konsequenzen für privat- oder öffentlich-rechtliche Rechte zu erwarten sind oder bestehen.
VwGH, 09.09.2003, 2003/01/0133