§ 17 Tir FlVfLG 1996; § 17a Tir FlVfLG 1996
Der VwGH erörtert, dass die Aufteilung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in Teilgebiete erlaubt ist. Weiters konkretisiert er, was unter "Berührung" eines Schutzgebiets subsumiert werden kann und legt dar, dass eine potentielle Einwirkung auf ein Schutzgebiet für sich allein nicht das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründet.