§ 14 BDG 1979
Der VwGH führt aus, dass die Dienstunfähigkeit eines Beamten in Bezug auf die letztzugeordnete Arbeitsstelle beurteilt wird. Weiters legt er dar, dass auch ein in Krankenstand befindlicher Beamter über die Umgestaltung der zugeordneten Arbeitsstelle informiert werden muss.