§ 241e Abs 1 StGB; § 28 StGB
Der OGH erörtert, dass die Tathandlungen des § 241e Abs 1 StGB zu einem späteren Vermögensdelikt unter Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels oder einer nachfolgenden Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nicht im Verhältnis der Subsidiarität stehen.