§ 144a StPO; § 379 EO
Der OGH erörtert, dass ein bereits festgelegtes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 144a StPO der Bewirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 EO durch den Privatgläubiger der verpflichteten Partei nicht entgegensteht.