§ 11 Abs 1 StVO; § 11 Abs 5 StVO; § 19 Abs 1 StVO
Der OGH beschreibt die Anwendungsvoraussetzungen des Reißverschlusssystems und erörtert, dass bei Spurenvorrang in der Regel die rechte Fahrspur als fortgesetzte Fahrspur anzusehen ist.
OGH, 20.12.2004, 2 Ob 288/04y