Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass die Verhängung einer Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedG auch für die Dauer eines anhängigen Berufungsverfahrens gegen das Gebot der freien Meinungsäußerung verstößt.
EGMR, 06.11.2003, Beschw Nr. 40.283/98 im Fall Krone Verlag GmbH & Co KG gg Österreich