§ 26 Abs 1 StPO; § 82 StVO; Art 22 B-VG
Der OGH führt aus, dass die gerichtliche Antragstellung auf verwaltungsbehördliche Verkehrs- und Personensicherung während eines Lokalaugenscheins als Ansuchen um Amtshilfe zu qualifizieren ist und somit keiner bescheidförmigen Erledigung bzw Genehmigung der Straßenbenützung bedarf.