§ 24 Abs 2 JN
Der OGH erörtert, dass die rekursgerichtliche Ablehnung des Ausschließungsantrags eines Richters aus materiellrechtlichen, inhaltlichen Erwägungen keiner weiteren Überprüfung im Rechtsmittelweg unterliegt.
OGH 26.09.2003, 3 Ob 195/03b
§ 24 Abs 2 JN
Der OGH erörtert, dass die rekursgerichtliche Ablehnung des Ausschließungsantrags eines Richters aus materiellrechtlichen, inhaltlichen Erwägungen keiner weiteren Überprüfung im Rechtsmittelweg unterliegt.
OGH 26.09.2003, 3 Ob 195/03b