§ 10 Abs 5 Z 4 StbG 1985
Der VwGH erörtert, dass nach der Einräumung des Asylrechts nur noch der Bestand eines Hauptwohnsitzes im Ausmaß von 4 Jahren nachgewiesen werden muss.
VwGH, 18.02.2003, 2002/01/0142
§ 10 Abs 5 Z 4 StbG 1985
Der VwGH erörtert, dass nach der Einräumung des Asylrechts nur noch der Bestand eines Hauptwohnsitzes im Ausmaß von 4 Jahren nachgewiesen werden muss.
VwGH, 18.02.2003, 2002/01/0142