§ 50 Abs 3 Sbg NatSchG 1999
Der VwGH erläutert, dass § 50 Abs 3 Sbg NatSchG die Anordnung einer ökologischen Bauaufsicht ermöglicht, wobei die persönlichen Daten des Aufsichtsorgans der Behörde bekanntzugeben sind. Weiters legt der VwGH dar, dass die Anweisung eines Aufschubs des Bestellvorgangs bis zum Eintreffen der Einwilligung der Naturschutzbehörde im Sbg NatSchG keine Deckung findet.