§ 17 TierärzteG 1975
Der VwGH erörtert, dass eine Werbeeinschaltung eines Tierarztes, die den standesrechtlichen Vorgaben nicht entspricht, auch dem Werbeverbot zuwiderläuft, was aber gleichzeitig nicht auch eine Verletzung der Berufspflichten indiziert.
VwGH, 25.02.2003, 2000/11/0149