§ 9 Abs 1 bgld PSchG
Der VwGH erörtert, dass die Änderung der Organisationsform einer Hauptschule in den Kompetenzbereich der Landesregierung fällt, wobei der Schulerhalter nur eine Beteiligungsbefugnis besitzt.
VwGH, 25.02.2003, 2002/10/0199
§ 9 Abs 1 bgld PSchG
Der VwGH erörtert, dass die Änderung der Organisationsform einer Hauptschule in den Kompetenzbereich der Landesregierung fällt, wobei der Schulerhalter nur eine Beteiligungsbefugnis besitzt.
VwGH, 25.02.2003, 2002/10/0199