§ 140 ABGB; § 5 KO; § 7 KO; § 1418 ABGB
Der OGH erörtert, dass die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners sowie die inhaltliche Gestaltung des Zahlungsplans bei Bestimmung der Unterhaltsverbindlichkeit zu beachten sind. Weiters legt er dar, dass eine Unterhaltsverbindlichkeit als Konkursforderung zu qualifizieren ist, sofern die Rechtsfolgen des Konkurses erst nach Monatsanfang eintreten.