§ 54b EO; § 54e EO
Der OGH legt dar, dass die mangelnde Offenlegung einer Zug-um-Zug auszuführenden Gegenverpflichtung im Exekutionsantrag die Einstellung der Exekution erfordert; eine Begrenzung der Exekution bzw Ergänzung der Exekutionsgenehmigung sind gesetzlich nicht vorgesehen.