Art VIII Abs 2 UrhG-Nov 1996; § 1 ZPO; § 93 Abs 5 GmbHG
Der OGH erörtert, dass eine in Österreich gelöschte Gesellschaft Parteifähigkeit besitzt, sofern einem von ihr produzierten Werk in einem Mitgliedsstaat des EWR Urheberrechtsschutz zukommt und der Gesellschaft Verwertungsbefugnisse eingeräumt wurden.