§ 36 AngG
Der OGH führt aus, dass sogenannte Mandantenschutzklauseln, die eine weitere Betreuungstätigkeit für Klienten des vormaligen Dienstgebers untersagen, als Konkurrenzklauseln zu qualifizieren sind.
OGH 15.04.2004, 8 ObA 21/04b
§ 36 AngG
Der OGH führt aus, dass sogenannte Mandantenschutzklauseln, die eine weitere Betreuungstätigkeit für Klienten des vormaligen Dienstgebers untersagen, als Konkurrenzklauseln zu qualifizieren sind.
OGH 15.04.2004, 8 ObA 21/04b