Zusammenfassung: Der EGMR verneint seine Prüfungskompetenz wegen Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel, da der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den VwGH gegen die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer unzureichenden Lenkerauskunft unterließ und die Erfolglosigkeit dieser Beschwerde nicht hinreichend darlegte.
EGMR, 18.03.2004, BeschwNr 54.272/00 im Fall Liedermann gg Österreich