§ 1497 ABGB; § 226 ZPO; § 182 ZPO; § 235 ZPO; § 227 ZPO
Der OGH erläutert, dass die aufgrund eines richterlichen Verbesserungsauftrags erfolgte Konkretisierung eines unbestimmten Klagebegehrens keine Klageänderung darstellt und auch an der Verjährungsunterbrechung nichts ändert. Weiters beschreibt der OGH verschiedene zulässige Konstellationen einer objektiven Klagenhäufung.