Zusammenfassung: Der EGMR beurteilt die Beschwerde gegen unzureichende Rechtsmittelmöglichkeiten zur Abwendung der von der Europäischen Kommission verhängten Geldbußzahlungen und prüft, ob der Opferstatus des Beschwerdeführers auch nach Aufhebung der Zahlungspflicht noch besteht.