Zusammenfassung: Der EGMR führt aus, dass die Ablehnung der Gewährung einer Baugenehmigung oder der Auftrag zum Abriss eines genehmigungslos erbauten Bauwerks in den Schutzbereich des Art 6 MRK fällt und erörtert, dass die Unterlassung der Antragstellung einer mündlichen Verhandlungsführung vor dem VfGH einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bedingt.