§ 488 Abs 4 ZPO; § 503 Z 2 ZPO; § 281a ZPO
Der OGH erörtert, dass die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Feststellung von Sachverhaltsergänzungen durch das Berufungsgericht bei Stattfinden eines mittelbaren Beweisverfahrens in der ersten Instanz keinen Verfahrensfehler begründet.