Art 25 WG; Art 1 Z 3 WG; Art 1 Z 5 WG
Der OGH nimmt Stellung zur Rechtsgültigkeit eines Wechsels bei Verwendung einer Namensbezeichnung einer nicht bestehenden Person für den Bezogenen und legt dar, dass die Gleichheit von Bezogenem und Akzeptanten eine Gültigkeitsvoraussetzung des Wechselakzepts darstellt.