§ 28 JN; Art 13 LGVÜ; Art 15 LGVÜ; Art 14 LGVÜ
Der OGH legt unter Bezugnahme auf das Luganer Übereinkommen dar, dass dessen sachlicher Geltungsbereich Beförderungsverträge (hier mit einem Sesselliftbetreiber) nicht umfasst und somit keine Ordination ermöglicht.