§ 595 ZPO; § 19 JN
Der OGH erörtert, dass jener Schiedsrichter, der seine Parteilichkeit selbst geltend macht, zur Mitwirkung an der Beschlussfassung über seine Befangenheit nicht befugt ist. Weiters legt der erkennende Senat dar, dass Schiedssprüche nur wegen schwerwiegender Verfahrensmängel bekämpfbar sind.