§ 15 Abs 1 Z 1 KMG; § 146 StGB; § 1 Abs 1 Z 1 KMG; § 861 ABGB
Der OGH definiert die Charakteristika des öffentlichen Angebots in § 1 Abs 1 Z 1 KMG und legt dar, dass die Veräußerung von Wertpapieren nach Unterlassung der fristgerechten Kundmachung des geprüften Prospekts bei bestehender Prospektpflicht und entsprechendem Vorsatz als Betrugshandlung qualifiziert werden kann.