§ 74 Abs 3 StPO; § 26 Abs 4 GOG; Art 83 Abs 2 B-VG; Art 87 Abs 3 B-VG
Bei Zuteilung der Rechtssache an einen anderen Richter infolge Ablehnung des ursprünglich zuständigen Richters wegen Befangenheit ist das verfassungsrechtlich verankerte Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu berücksichtigen.