§ 252 Abs 1 Z 4 StPO
Aus der Nichtwahrnehmung des Hauptverhandlungstermins durch den Angeklagten kann nicht auf dessen Zustimmung zur Verlesung einer Zeugenaussage geschlossen werden.
OGH 07.11.2002, 12 Os 91/02
§ 252 Abs 1 Z 4 StPO
Aus der Nichtwahrnehmung des Hauptverhandlungstermins durch den Angeklagten kann nicht auf dessen Zustimmung zur Verlesung einer Zeugenaussage geschlossen werden.
OGH 07.11.2002, 12 Os 91/02