§ 332 Abs 4 StPO; § 228 StPO
Sofern der Antragstellung des Strafverteidigers im Moniturverfahren nicht eine gewünschte Abänderung oder Vervollständigung der Fragestellung an die Geschworenen zugrunde liegt, begründet die diesbezügliche Entscheidungsverkündung des Schwurgerichtshofs im Beratungszimmer keine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots.