§ 61 Abs 3 EheG; § 55 EheG; § 94 Abs 3 ABGB; § 35 EO
Sofern der notwendige Unterhalt durch eigene Einkünfte gesichert ist, kann der nach § 55 EheG Geschiedene bis zu dieser Höhe auf Unterhaltszahlungen verzichten. Die Verzichtserklärung begründet einen Oppositionsgrund nach § 35 EO.