Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass erst die Berufung gegen die Zusammenlegung von Liegenschaften einen zivilrechtlichen Streitfall im Sinne des Art 6 MRK begründet, erörtert die mögliche Heilung der konventionswidrig unterlassenen mündlichen Verhandlungsführung und nimmt Stellung zur Angemessenheit der Verfahrensdauer.