§ 17 ZPO
Der OGH erörtert, dass der Dritte, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen beider Parteien eines Zivilverfahrens aufweist, ein Wahlrecht besitzt, sich entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite dem Verfahren als Nebenintervenient anzuschließen.
OGH 13.12.2002, 1 Ob 287/02s