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Entscheidung - OGH, 13.12.2002, 1 Ob 287/02s

ZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2003/94 Heft 1 v. 1.1.2003

§ 17 ZPO

Der OGH erörtert, dass der Dritte, der ein rechtliches Interesse am Obsiegen beider Parteien eines Zivilverfahrens aufweist, ein Wahlrecht besitzt, sich entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite dem Verfahren als Nebenintervenient anzuschließen.

OGH 13.12.2002, 1 Ob 287/02s

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