§ 299 Abs 1 StGB
Der OGH legt dar, dass die Strafbarkeit für das vollendete Delikt der Begünstigung die tatsächliche Ausführung der strafbaren Handlung durch den Begünstigten voraussetzt.
OGH 30.04.2003, 13 Os 38/03
§ 299 Abs 1 StGB
Der OGH legt dar, dass die Strafbarkeit für das vollendete Delikt der Begünstigung die tatsächliche Ausführung der strafbaren Handlung durch den Begünstigten voraussetzt.
OGH 30.04.2003, 13 Os 38/03