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Entscheidung - OGH, 28.05.2003, 15 Os 64/03

GrundrechtÖJZ-LSK 2003/181 Heft 1 v. 1.1.2003

§ 1 Abs 1 GRBG; § 181 StPO; 3 15 StPO; § 91 GOG

Der OGH legt dar, dass der Gefangene, über dessen Fortsetzung der Untersuchungshaft verspätet entschieden wurde, die Grundrechtsbeschwerde direkt beim OGH erheben kann.

OGH 28.05.2003, 15 Os 64/03

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