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Entscheidung - OGH, 13.11.2002, 13 Os 102/02

StrafrechtÖJZ-LSK 2003/83 Heft 1 v. 1.1.2003

§ 90 Abs 1 StPO

Der erkennende Senat betont, dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung bei einvernehmlicher Fremdschädigung und höherer Fachkenntnis des Täters nicht zur Anwendung gelangt.

OGH 13.11.2002, 13 Os 102/02

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