Zusammenfassung: Der OGH führt aus, dass mit der Familienbeihilfe auch die Zielsetzung einer steuerlichen Erleichterung für den Geldunterhaltsschuldner verfolgt wird, was bei Bestimmung der Unterhaltsforderung des in einem anderen Haushalt lebenden Kindes zu berücksichtigen ist.
OGH 19.11.12002, 4 Ob 52/02d