§ 35 EO; § 9 EO
Der OGH erörtert, dass die Übereignung des verfahrensgegenständlichen, zwangsweise zu räumenden Grundstücks durch die betreibende Partei während des Oppositionsverfahrens als Oppositionsgrund vorgebracht werden kann.
OGH 24.04.2003, 3 Ob 324/02x