§ 39 Abs 4 MedG; § 37 MedG; § 8 Abs 5 MedG
Der OGH führt aus, dass der Bund kein Rückforderungsrecht nach § 39 Abs 4 MedG besitzt, wenn der Antragsteller nach Eröffnung des Verfahrens von der Verfolgung seiner medienrechtlichen Forderungen wegen Aussichtslosigkeit absieht.