§ 64 EO; § 78 EO; § 519 Abs 1 Z 2 ZPO; § 521 Abs 1 ZPO; § 521a Abs 1 Z 2 ZPO
Außer in Fällen einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung ist der Rekurs gegen zweitinstanzliche Aufhebungsbeschlüsse im Exekutionsverfahren auch bei zweiseitigem Rekurs binnen 14 Tagen zu erheben.