§ 275 StGB
Der OGH beschreibt das Vorsatzerfordernis beim Delikt des Landzwangs und führt aus, dass eine Bombendrohung nicht zwingend die Veranlassung einer Furcht- oder Unruhesituation eines größeren Personenkreises zur Folge hat, da darüber hinaus auch die Ursache eines Polizeieinsatzes nicht immer bekannt werde.