Zusammenfassung: Die Autoren versuchen in ihrem Beitrag, den strafrechtlichen Gewaltbegriff, der bislang von widersprüchlichen Auslegungen geprägt ist, näher zu konkretisieren und dessen Bedeutungsgehalt an die Rechtswirklichkeit anzupassen. Aufbauend auf einer Darlegung der beiden gängigen Rechtsansichten, die Gewalt entweder als körperliche Krafteinwirkung oder aber Handlung gegen den Körper qualifizieren, treten sie für eine vermittelnde, die beiden Ansichten vereinende Begriffsbestimmung ein, die auch die Verwendung bewusstseinseinwirkender oder chemischer Substanzen, Säuren, Feuer sowie Gewaltanwendung gegen Sachen umfasst. Beeinträchtigungen der Psyche des Opfers sollen aber weiterhin nicht unter den Gewaltbegriff subsumiert werden können.