§ 302 Abs 1 StGB
Der OGH erörtert, dass ein Exekutivbeamte, der es unterlässt, seinen Amtsleiter über allenfalls strafbarkeitsbegründende Umstände, die ihm im Rahmen seiner Dienstausübung zur Kenntnis gelangten, zu informieren, das Delikt des Amtsmissbrauchs begeht.