§ 5 Abs 2 lit a KommStG
Der VwGH erörtert, dass die Qualifizierung einer Vermögenszuwendung als Ruhebezug wie auch die Anwendung der Entlastungsregelung nach § 5 Abs 2 lit a KommStG die Auflösung des Dienstverhältnisses voraussetzt.
VwGH, 12.09.2001, 2000/13/0058