Zusammenfassung: Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag mit der geplanten Neugestaltung des strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes kritisch auseinander. Zwar begrüßt sie den grundsätzlich konventionsgemäßen Verfahrensablauf und die geplante Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden, zweifelt aber an der Zweckmäßigkeit der Ermessensbestimmung des § 3 Abs § StEG-E, die es dem Gericht ermöglicht, zB bei einem Freispruch im Zweifel trotz verbotener Bezugnahme auf eine Verdachtsvermutung die Ersatzleistung zu begrenzen oder ganz abzulehnen. Weiters nimmt sie Stellung zur Übertragung der Beurteilungskompetenz an die Zivilgerichte und legt dar, welcher Stellenwert dem Kriterium des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Prüfung eines Ersatzanspruches zukommt.