§ 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998; § 25 Abs 2 vlbg SpitalG; § 121 Abs 5 StGB
Der OGH erörtert die Verantwortlichkeit des Arztes, der einen ärztlichen Befund an die Führerscheinbehörde zum Schutz der Gesundheit potentiell betroffener Verkehrsteilnehmer weiterleitet.