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Entscheidung - OGH, 22.10.2001, 1 N 516/01

ZivilprozessrechtEvBl 2002/64EvBl 2002, 267 - 268 Heft 7 v. 1.4.2002

Zusammenfassung: Der OGH erörtert, dass die Schwägerschaft trotz Ehescheidung aufrecht bleibt und auch die Schwägerschaft zu einem Nebenintervenienten den Richter von seiner Funktionsausübung im betreffenden Zivilverfahren ausschließt.

OGH 22.10.2001, 1 N 516/01

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