Zusammenfassung: Der OGH erörtert, dass die Schwägerschaft trotz Ehescheidung aufrecht bleibt und auch die Schwägerschaft zu einem Nebenintervenienten den Richter von seiner Funktionsausübung im betreffenden Zivilverfahren ausschließt.
OGH 22.10.2001, 1 N 516/01